Satzung

Satzung des Vereins
„Bürgerinitiative Trockene Keller Kappel-Grafenhausen“

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Trockene Keller Kappel-Grafenhausen“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.. Sitz des Vereins ist Kappel-Grafenhausen. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2

Zweck, Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes

a) zur Reinhaltung von Wasser, Gewässern und des Bodens, sowie der Wahrung der Würde
und Unversehrtheit des Menschen, der Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und
Pflanzen und der Schutz deren Existenz, sowie die Bewahrung alle dieser Güter vor Zer-
störung und Vergiftung.

b) Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2
BNatSchG.

3. Der Zweck soll erreicht werden durch
– die Förderung von Untersuchungen und Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Natur-
und Umweltschutzes,
– die Aufklärung über die Gefahren von Schadstoffrückständen in Gewässern, Tieren,
Pflanzen und Nahrungsmitteln,
– die Aufklärung von Gefahren durch Eingriffe des Menschen in die Umwelt und deren
Veröffentlichung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie Körperschaft des öffentlichen und privaten Rechts werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet nach dem Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Mitgliedsrechte können nicht übertragen werden.

§ 4

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, verliert es ohne besondere Mahnung die Mitgliedschaft.

§ 5

Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Anteil am Vereinsvermögen (vgl.§ 2 der Satzung).

§6

Ausschluss

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung ist dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekannt zu geben.

§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, die sich gegenseitig vertreten,
dem Kassierer,
dem Schriftführer und
bis zu zwölf Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 8

Geschäftsführung und Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein je zwei gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs.1 und 32 BGB. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand das Recht, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.

§ 9

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

§ 10

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem oder mehreren Vorsitzenden einberufen. Jede Mitglieder-versammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Kappel-Grafenhausen; auswärtige Mitglieder werden schriftlich – die Schriftform ist auch bei Einladung per Fax oder E-Mail gewahrt – eingeladen.

§ 11

Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll von einem Vorsitzenden geleitet werden. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird geheime Wahl gewünscht, ist dem Rechnung zu tragen. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitglieds, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur mit Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12

Protokollierung der Mitgliederversammlung

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13

Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich an die Gemeinde Kappel-Grafenhausen für gemeinnützige Einrichtungen in Kappel-Grafenhausen zu übergeben. Welche gemeinnützige Einrichtung welchen Anteil erhält entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

77966 Kappel-Grafenhausen, den 02.02.2011
Vorsitzende: Wolfgang Köbele, Gerd Köhli und  Gerd Wagenmann

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